Murabaha: der Kauf mit offenem Aufschlag
Die Bank kauft die Ware und verkauft sie mit offengelegtem Aufschlag weiter, zahlbar in Raten.
Murabaha ist ein Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer seinen Einkaufspreis offenlegt und einen vereinbarten Aufschlag hinzurechnet. In der islamischen Bankpraxis ist sie das häufigste Instrument: Die Bank kauft die Sache und verkauft sie dem Kunden teurer weiter, zahlbar in Raten.
Woher das Wort kommt
Murabaha kommt von ribh, Gewinn. Es ist also wörtlich der Gewinnverkauf. Nicht zu verwechseln mit Riba, das eine andere Wurzel hat und Zuwachs bedeutet.
Im Alltag
Der entscheidende Unterschied zum Kredit liegt im Eigentum. Bei einem Darlehen gibt die Bank Geld und bekommt mehr Geld zurück. Bei der Murabaha kauft sie eine Sache, wird deren Eigentümerin und trägt damit für einen Moment das Risiko, und verkauft sie dann weiter. Handel statt Geldverleih, so die Begründung.
Genau daran setzt aber auch die Kritik an. Wenn die Bank die Sache nur für eine juristische Sekunde besitzt und der Aufschlag sich rechnerisch am Marktzins orientiert, ist das Ergebnis für den Kunden dasselbe wie bei einem Kredit. Ein Teil der Gelehrten sieht darin eine bloße Umgehung, ein anderer verweist darauf, dass die Form rechtlich zählt und mit ihr die Risikoverteilung.
In Deutschland sind entsprechende Angebote selten. Wer eine Immobilie schariakonform finanzieren will, findet einzelne Anbieter, meist mit höheren Nebenkosten, weil zweimal Grunderwerbsteuer anfallen kann.
Nicht zu verwechseln mit
Der Mudaraba und der Musharaka. Diese teilen Gewinn und Verlust zwischen den Beteiligten. Bei der Murabaha steht der Aufschlag von Anfang an fest.
Häufige Fragen
Ist die Murabaha unstrittig? Als Kaufform ja. Ihre Verwendung als Standardersatz für den Kredit wird kritisch diskutiert.
Darf der Aufschlag hoch sein? Er muss offengelegt und vereinbart sein. Eine Obergrenze gibt es nicht, aber Übervorteilung ist untersagt.
Was passiert bei Zahlungsverzug? Ein Verzugszuschlag zugunsten der Bank wäre Riba. Übliche Lösungen sehen vor, dass eine solche Zahlung an wohltätige Zwecke fließt.
Quellen
- Die Unterscheidung von Handel und Zins: Quran, Sure 2, Vers 275.
- Zum Verbot der Ungewissheit, das auch für die Ausgestaltung solcher Verträge gilt: Sahih Muslim 1513.
Verwandte Begriffe: Riba, Gharar, Qard Hasan.
Kareem C.
Kareem C. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.
Fachlich geprüft
Die religiösen Angaben sind gegen SeekersGuidance abgeglichen, die Hadithe mit Sammlung und Nummer belegt, und der Eintrag wurde vor der Veröffentlichung von einem Imam gegengelesen. Wo die Rechtsschulen auseinandergehen, steht das im Text.