Gharar: die Ungewissheit im Vertrag
Unzulässige Ungewissheit in einem Vertrag. Nicht jedes Risiko zählt dazu.
Gharar bezeichnet unzulässige Ungewissheit in einem Vertrag: wenn Gegenstand, Preis, Menge oder Lieferzeitpunkt so unklar sind, dass eine Seite im Nachhinein übervorteilt dasteht. Der Verkauf mit Gharar ist untersagt.
Woher das Wort kommt
Gharar kommt von einer Wurzel, die Täuschung und Gefahr bedeutet. Dieselbe Wurzel steckt in ghurur, der Verblendung. Gemeint ist nicht jedes Risiko, sondern eines, das den Vertrag zum Glücksspiel macht.
Im Alltag
Die klassischen Beispiele sind anschaulich: der Verkauf des Fisches, der noch im Wasser ist, oder des Vogels in der Luft. Man weiß nicht, was man bekommt, und der Preis steht trotzdem fest.
Entscheidend ist die Abstufung. Geringe Ungewissheit macht einen Vertrag nicht unwirksam, weil sonst kaum ein Geschäft möglich wäre. Untersagt ist die erhebliche Ungewissheit, die den Kern des Vertrags betrifft.
Für den Alltag heißt das vor allem: Schreibt genau, was gekauft wird, zu welchem Preis und bis wann. Ein Vertrag über eine Renovierung ohne Leistungsbeschreibung ist nicht nur schlechte Praxis, sondern berührt genau diesen Grundsatz.
Nicht zu verwechseln mit
Dem Maysir, dem Glücksspiel, und dem Riba, dem Zins. Alle drei sind untersagt, betreffen aber verschiedene Dinge: Gharar die Unklarheit, Maysir den Zufall als Gegenstand, Riba den Zuwachs ohne Gegenleistung.
Häufige Fragen
Sind Versicherungen deshalb untersagt? Das ist die meistdiskutierte Anwendung. Ein Teil der Gelehrten sieht in der klassischen Versicherung Gharar und Maysir, weil Leistung und Gegenleistung ungewiss sind. Als Antwort darauf wurde das Takaful-Modell entwickelt. Pflichtversicherungen wie die Kfz-Haftpflicht werden dabei überwiegend als zulässig behandelt, weil sie gesetzlich vorgeschrieben sind.
Ist ein Vorkasse-Geschäft Gharar? Nicht zwingend. Für den Kauf einer noch nicht existierenden Ware gibt es den geregelten Salam-Vertrag mit genauen Anforderungen.
Wo verläuft die Grenze genau? Sie ist Gegenstand der Rechtswissenschaft und nicht mit einer Zahl zu beantworten. Für konkrete Verträge holt man sich Rat.
Quellen
- Das Verbot des Verkaufs mit Ungewissheit und des Wurfgeschäfts, überliefert von Abu Huraira: Sahih Muslim 1513.
Kareem C.
Kareem C. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.
Fachlich geprüft
Die religiösen Angaben sind gegen SeekersGuidance abgeglichen, die Hadithe mit Sammlung und Nummer belegt, und der Eintrag wurde vor der Veröffentlichung von einem Imam gegengelesen. Wo die Rechtsschulen auseinandergehen, steht das im Text.