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Islamisch heiraten in Deutschland: der Nikah und was er rechtlich bedeutet

Islamisch heiraten in Deutschland: was einen Nikah gültig macht, welche Folgen er vor deutschem Recht hat und welche nicht, und was in den Vertrag gehört.

Kareem C.
8 Min. Lesezeit
Vergleich: mit Standesamt gibt es Erbrecht, Witwenrente und Zugewinnausgleich, nur mit Nikah keines davon

Islamisch heiraten heißt, einen Vertrag zu schließen. Der Nikah braucht dafür weniger, als die meisten denken. Was er in Deutschland dagegen nicht bewirkt, überrascht viele Paare erst Jahre später.

Kurzantwort

  • Was macht einen Nikah gültig? Angebot und Annahme in derselben Sitzung, zwei Zeugen, eine Mahr und, nach der Auffassung der meisten Schulen, der Wali der Braut.
  • Gilt der Nikah in Deutschland? Als Ehe im Sinne des Gesetzes nicht. Eine Ehe entsteht in Deutschland nur vor dem Standesbeamten (§ 1310 BGB).
  • Ist ein Nikah ohne Standesamt verboten? Für Erwachsene nicht. Seit 2009 gibt es das frühere Verbot der religiösen Voraustrauung nicht mehr. Ist einer der beiden minderjährig, ist die Handlung dagegen untersagt (§ 11 Abs. 2 PStG).
  • Was fehlt ohne Standesamt? Erbrecht, Rentenansprüche, Zugewinnausgleich, Steuerklasse, Unterhalt nach einer Trennung, und beim Sorgerecht braucht es zusätzliche Erklärungen.

Was ein Nikah ist

Der Nikah ist kein Sakrament und keine Weihe. Er ist ein Vertrag zwischen zwei Menschen, geschlossen vor Zeugen, mit Rechten und Pflichten auf beiden Seiten. Genau deshalb kann er auch Bedingungen enthalten, und genau deshalb kann er aufgelöst werden.

Zugleich ist er mehr als ein gewöhnlicher Vertrag. Der Quran nennt ihn ein festes Abkommen:

Wie könnt ihr es zurücknehmen, wo ihr doch zueinander eingegangen seid und sie mit euch ein festes Abkommen getroffen haben?

Quran 4:21

Und er beschreibt, wozu die Verbindung da ist:

Und es gehört zu Seinen Zeichen, dass Er euch aus euch selbst Gattinnen erschaffen hat, damit ihr bei ihnen Ruhe findet; und Er hat Zuneigung und Barmherzigkeit zwischen euch gesetzt.

Quran 30:21

Vertrag und Zuneigung stehen also nebeneinander, nicht gegeneinander. Der Vertrag regelt, was regelbar ist, damit für das andere Raum bleibt.

Was einen Nikah gültig macht

Die Anforderungen sind übersichtlich. Die vier Fiqh-Schulen stimmen in den meisten Punkten überein.

Angebot und Annahme

Einer erklärt, dass er die Ehe schließen will, der andere nimmt an, und beides geschieht in derselben Sitzung. Der Wortlaut ist nicht vorgeschrieben; entscheidend ist, dass beide Erklärungen eindeutig sind und alle Anwesenden sie verstehen. Auch eine Stellvertretung ist möglich, etwa wenn jemand nicht anwesend sein kann.

Zwei Zeugen

Zwei erwachsene muslimische Zeugen müssen Angebot und Annahme selbst hören. Nach hanafitischer Auffassung genügen auch ein Mann und zwei Frauen. Die Zeugen sind der Punkt, an dem am wenigsten Spielraum besteht: Ohne sie ist der Vertrag nach der verbreiteten Auffassung nicht zustande gekommen. Der Sinn liegt auf der Hand, denn eine Ehe, von der niemand weiß, schützt niemanden.

Die Mahr

Die Mahr ist die Gabe des Mannes an die Frau. Sie gehört ihr allein, nicht ihrer Familie. Der Quran nennt sie ausdrücklich:

Und gebt den Frauen ihre Morgengabe als Geschenk.

Quran 4:4

Wird beim Vertragsschluss keine Höhe genannt, ist der Vertrag deshalb nicht ungültig; es wird dann eine angemessene Mahr geschuldet. Üblich ist die Aufteilung in einen sofort fälligen und einen aufgeschobenen Teil.

Der Wali

Hier gehen die Schulen auseinander, und der Unterschied ist praktisch bedeutsam. Überliefert ist:

Es gibt keine Eheschließung ohne Wali.

Sunan at-Tirmidhi 1101

Die malikitische, schafiitische und hanbalitische Schule sehen darin eine Voraussetzung der Gültigkeit. Nach hanafitischer Auffassung kann eine erwachsene Frau den Vertrag selbst schließen; die Zustimmung des Wali ist dort dringend empfohlen und schützend, aber keine Bedingung, sofern der Bräutigam als ebenbürtig gilt. Wer in Deutschland heiratet, klärt das am besten vorher mit dem Imam, der den Vertrag begleitet.

Unabhängig davon gilt in allen Schulen: Ohne die Zustimmung der Frau selbst kommt kein gültiger Vertrag zustande.

Was in Deutschland rechtlich gilt

Hier liegt der Teil, den viele Paare unterschätzen.

Eine Ehe entsteht in Deutschland nur vor dem Standesbeamten. Das steht so im Gesetz: „Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen" (§ 1310 Abs. 1 BGB). Ein Nikah, so gültig er religiös sein mag, erzeugt für sich genommen keine Ehe im Sinne des deutschen Rechts.

Verboten ist er trotzdem nicht. Bis Ende 2008 durfte ein Geistlicher erst trauen, wenn das Paar vorher beim Standesamt war. Dieses Verbot der religiösen Voraustrauung ist mit dem neuen Personenstandsgesetz zum 1. Januar 2009 entfallen. Erwachsene dürfen also einen Nikah schließen, ohne standesamtlich zu heiraten. Der Gesetzgeber behandelt sie dann wie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Bei Minderjährigen ist die Handlung untersagt. Seit 2017 verbietet § 11 Abs. 2 PStG jede religiöse oder traditionelle Handlung, die eine eheähnliche dauerhafte Bindung mit einer Person unter achtzehn Jahren begründen soll, ebenso einen Vertrag, der an die Stelle der Eheschließung tritt. Das Verbot richtet sich gegen den Geistlichen, gegen Sorgeberechtigte, gegen den volljährigen Partner und gegen Anwesende, die daran mitwirken. Und nach § 1303 BGB darf eine Ehe ohnehin nicht vor der Volljährigkeit eingegangen werden.

Was ohne Standesamt fehlt

Das ist die eigentlich wichtige Liste, und sie wird meist erst dann gelesen, wenn etwas passiert ist.

BereichMit StandesamtNur Nikah
Erbrechtgesetzliches Erbrecht des Ehegattenkeines; ohne Testament erbt der Partner nichts
WitwenrenteAnspruch aus der Rentenversicherungkein Anspruch
ZugewinnAusgleich bei Scheidungkein Ausgleich
Steuergemeinsame Veranlagung möglichnicht möglich
Unterhalt nach Trennunggesetzlich geregeltnur für gemeinsame Kinder
Sorgerechtbei Geburt automatisch gemeinsamnur mit Sorgeerklärung beim Jugendamt
Krankenhaus und VollmachtenAuskunft und Vertretung erleichtertohne Vollmacht keine Auskunft

Fast alles davon lässt sich auch ohne Standesamt regeln, aber eben nur einzeln und schriftlich: Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Sorgeerklärung, notarieller Partnerschaftsvertrag. Wer den standesamtlichen Weg nicht gehen will, sollte diese Punkte durchgehen, statt zu hoffen, dass sich nichts ereignet.

Die Mahr vor deutschen Gerichten

Ob eine versprochene Mahr in Deutschland eingeklagt werden kann, hängt vom Einzelfall ab, und die Rechtsprechung ist uneinheitlich.

Der Bundesgerichtshof hat 2004 entschieden, dass ein Mahr-Anspruch grundsätzlich durchsetzbar sein kann (XII ZR 265/02). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dagegen 2019 eine Klage abgewiesen (8 UF 192/17): Beide Eheleute lebten in Deutschland, deutsches Recht war anzuwenden, und dieses kenne das Institut der Morgengabe nicht; das Versprechen beruhe auf Brauchtum ohne prägenden Auslandsbezug, und die notarielle Beurkundung habe gefehlt.

Praktisch heißt das dreierlei: schriftlich festhalten, den Betrag realistisch wählen, und bei größeren Summen vorher anwaltlich oder notariell beraten lassen. Eine Mahr, die im Streitfall nicht durchsetzbar ist, bleibt religiös geschuldet, aber sie nützt niemandem, wenn sie nicht geleistet wird.

Was in den Vertrag gehört

Der Nikah verträgt Bedingungen, solange sie nichts Untersagtes verlangen. Üblich und sinnvoll sind:

  • Die Mahr mit Höhe, Form und Fälligkeit, aufgeteilt in sofort und aufgeschoben.
  • Der Wohnort und ob ein Umzug ins Ausland ausgeschlossen sein soll.
  • Berufstätigkeit und Ausbildung der Frau, wenn beides fortgeführt werden soll.
  • Das Recht der Frau, die Scheidung selbst auszusprechen, wenn es ihr im Vertrag übertragen wird. Diese Möglichkeit ist vielen unbekannt und ist der wirksamste Schutz gegen eine Ehe, aus der eine Frau später nicht herauskommt.
  • Die Verpflichtung zur standesamtlichen Eheschließung innerhalb einer bestimmten Frist, falls sie noch aussteht.

Was nicht hineingehört: alles, was die Frau von vornherein rechtlos stellt, und alles, was gegen deutsches Recht verstößt.

Wie ein Nikah abläuft

  1. Vorher klären: Wali, Zeugen, Höhe und Fälligkeit der Mahr, gewünschte Bedingungen.
  2. Vertrag aufsetzen, auf Deutsch oder zweisprachig, damit beide Seiten verstehen, was sie unterschreiben.
  3. Die Sitzung: meist ein kurzer Vortrag, dann Angebot und Annahme vor den Zeugen, dann das Bittgebet.
  4. Unterschreiben, alle Beteiligten, und jeder bekommt eine Ausfertigung.
  5. Die Walima, das Hochzeitsmahl. Sie ist nachdrücklich empfohlen und muss nicht aufwendig sein.

Ein Amt braucht es dafür nicht. Wer den Vertrag begleitet, wird von der Gemeinde bestimmt, und in aller Regel ist das der Imam.

Häufige Fragen

Muss man zuerst zum Standesamt?
Rechtlich nicht mehr, seit 2009 nicht. Viele Gemeinden verlangen es trotzdem oder empfehlen es dringend, weil die Frau sonst ohne Absicherung dasteht.

Was, wenn nur der Nikah geschlossen wurde und die Beziehung endet?
Religiös braucht es eine Auflösung des Vertrags. Rechtlich gibt es nichts zu scheiden, weil keine Ehe bestand. Gemeinsame Kinder und Unterhalt für sie sind davon unberührt.

Gilt eine standesamtliche Ehe islamisch als Nikah?
Nicht automatisch. Es kommt darauf an, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, also insbesondere Angebot, Annahme und Zeugen. Viele Paare schließen deshalb beides.

Können wir den Nikah nachholen, wenn wir schon standesamtlich verheiratet sind?
Ja, das ist verbreitet und unproblematisch.

Was ist mit einem Nikah über Video?
Die Auffassungen gehen auseinander, weil die Einheit der Sitzung berührt ist. Der sichere Weg ist eine Stellvertretung vor Ort, die vor denselben Zeugen erklärt.

Wer bezahlt die Hochzeit?
Die Mahr schuldet der Mann der Frau. Wer das Fest bezahlt, ist eine Frage der Absprache und keine Vorschrift.

Braucht der Vertrag eine bestimmte Form?
Religiös nicht, mündlich vor Zeugen genügt. Praktisch gehört er schriftlich festgehalten, sonst steht bei einer späteren Uneinigkeit Aussage gegen Aussage.

Ein Hinweis zum Schluss

Dieser Beitrag gibt den Stand der genannten Vorschriften und Entscheidungen wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Wer vor einer Entscheidung mit erheblichen Folgen steht, holt sich Rat bei einem Fachanwalt für Familienrecht und beim Imam der eigenen Gemeinde.

Quellen

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Kareem C.

Kareem C. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.

Glossar
Kareem C. 2 Min. Lesezeit
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