Islamisches Erbrecht und deutsches Testament: was Familien wissen müssen
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wird grundsätzlich nach deutschem Erbrecht beerbt, unabhängig vom Pass. Was das für die islamische Erbteilung bedeutet, wo der Pflichtteil die Grenze zieht und was man beim Notar klären sollte.
Über das Erben spricht niemand gern, und deshalb erfahren die meisten Familien erst im Trauerfall, wie die Lage wirklich ist. Dann ist es zu spät, etwas zu regeln. Dieser Beitrag erklärt, was in Deutschland gilt, was der Koran vorsieht, wo beides auseinanderläuft und was man zu Lebzeiten tun kann. Er ist eine Erklärung, keine Rechtsberatung: Wer sein Erbe wirklich regelt, tut das beim Notar.
Das Wichtigste in Kürze
Ohne Testament gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge, auch für Muslime.
Seit August 2015 ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend. Das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt, lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen im Testament wählen.
Der Pflichtteil lässt sich nicht wegtestamentieren; er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch.
Ein Vermächtnis darf nach der Überlieferung höchstens ein Drittel des Nachlasses umfassen und nicht an einen Erben gehen.
Was passiert, wenn nichts geregelt ist
Stirbt jemand in Deutschland ohne Testament, teilt das Bürgerliche Gesetzbuch den Nachlass auf. Söhne und Töchter erben dabei zu gleichen Teilen, der überlebende Ehegatte bekommt neben Kindern in der Regel die Hälfte, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand lebten. Das ist eine andere Aufteilung als die, die viele muslimische Familien erwarten.
Hier liegt ein Irrtum, der viele Familien teuer zu stehen kommt: Der Pass allein ändert daran nichts. Seit die europäische Erbrechtsverordnung für Todesfälle ab dem 17. August 2015 gilt, richtet sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen, nicht mehr nach seiner Staatsangehörigkeit. Wer seit Jahrzehnten in Deutschland lebt und hier stirbt, wird nach deutschem Recht beerbt, auch mit türkischem, marokkanischem oder syrischem Pass, solange er nichts anderes bestimmt hat.
Vor 2015 war das anders, und genau deshalb hält sich die Vorstellung so hartnäckig, das Heimatrecht gelte automatisch weiter. Es gilt nicht.
Die Verordnung lässt allerdings eine Rechtswahl zu: Wer will, kann in seinem Testament ausdrücklich das Recht des Staates wählen, dem er angehört. Sie wirkt nur, wenn sie schriftlich und formgerecht festgehalten ist.
Vorsicht bei der Rechtswahl
Eine Rechtswahl verändert nicht nur die Quoten. Welche Folgen sie für Pflichtteils- oder vergleichbare Ansprüche hat, hängt vom gewählten Recht und vom Einzelfall ab, und darüber wird vor Gerichten gestritten. Wer diesen Weg gehen will, sollte ihn vorher notariell oder fachanwaltlich prüfen lassen und sich nicht auf eine Formulierung aus dem Internet verlassen.
Der Pflichtteil: die Grenze, die bleibt
Das deutsche Recht kennt eine Sperre, die sich mit keinem Testament ausschalten lässt. Kinder, Ehegatten und unter Umständen die Eltern des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt. Werden sie im Testament übergangen, können sie den Pflichtteil verlangen: die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils, ausgezahlt in Geld.
Für die islamische Erbteilung heißt das: Selbst wer sie im Testament festschreibt, kann nicht verhindern, dass ein übergangener Angehöriger seinen Pflichtteil einfordert. Der Anspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von der Enterbung erfahren hat.
Das ist keine Feindseligkeit gegenüber religiösen Regelungen. Der Pflichtteil gilt für jeden in Deutschland, auch für den Bauern, der den Hof nur einem Kind vererben will.
Kann ein deutsches Testament die islamische Erbteilung umsetzen?
Das ist die Frage, um die es am Ende geht, und die kurze Antwort lautet: weitgehend ja, aber nicht vollständig und nicht von allein.
Was geht. Ein Testament kann Erben und Quoten frei bestimmen. Wer möchte, dass sein Nachlass nach den Anteilen aus Sure 4 verteilt wird, kann genau diese Quoten als Bruchteile in ein Testament schreiben lassen. Ein Notar setzt das um, auch wenn er den religiösen Hintergrund nicht kennt: Für ihn sind es Zahlen.
Wo es klemmt. Der Pflichtteil bleibt. Ein Angehöriger, der weniger bekommt, als ihm nach deutschem Recht zustünde, kann den Unterschied als Geld verlangen. Ob das im Ergebnis eintritt, hängt davon ab, ob er es tut; viele Familien einigen sich. Verhindern lässt es sich nur mit einem notariellen Verzicht, den der Betroffene zu Lebzeiten mit unterschreibt.
Was das praktisch heißt. Wer ernsthaft plant, braucht drei Dinge: die Quoten für den eigenen Fall, von jemandem gerechnet, der es gelernt hat; ein Testament, das diese Quoten in der Form festhält, die deutsche Gerichte anerkennen; und die Klärung, ob die Pflichtteilsberechtigten einverstanden sind oder ob ihr Anspruch einkalkuliert wird. Das erste kommt vom Gelehrten, die anderen beiden vom Notar.
Was der Koran regelt
Das islamische Erbrecht, arabisch faraid, ist einer der wenigen Bereiche, in denen der Koran selbst mit Zahlen arbeitet. Die Anteile stehen in Sure 4, den Versen 11, 12 und 176. In Grundzügen:
- Sind Kinder da, erben sie; dabei kommt einem Sohn so viel zu wie zwei Töchtern.
- Ist nur eine Tochter da, steht ihr die Hälfte zu; sind es mehrere, zwei Drittel.
- Den Eltern steht je ein Sechstel zu, wenn Kinder vorhanden sind.
- Der Ehemann erbt die Hälfte, wenn keine Kinder da sind, sonst ein Viertel.
- Die Ehefrau erbt ein Viertel, wenn keine Kinder da sind, sonst ein Achtel.
Bevor überhaupt geteilt wird, geht der Nachlass durch drei Stufen, und zwar in dieser Reihenfolge:
- Die Bestattung. Was sie kostet, wird zuerst aus dem Nachlass genommen.
- Die Schulden. Nicht nur die gegenüber Menschen, sondern auch offene Verpflichtungen gegenüber Allah, etwa nicht gezahlte Zakat, eine offene Kaffara oder eine nicht vollzogene Hadsch.
- Das Vermächtnis, höchstens ein Drittel dessen, was dann noch da ist.
Erst der Rest wird nach den festen Anteilen aufgeteilt. Wer das umdreht und zuerst teilt, muss hinterher zurückholen, und das gelingt selten.
Zu den ungleichen Anteilen zwischen Sohn und Tochter gehört die Einordnung, die im Text selbst nicht steht, aber im System: Der Mann trägt nach klassischem Verständnis die Unterhaltspflicht für Frau und Familie, er schuldet bei der Eheschließung die Brautgabe, und das Vermögen der Frau bleibt ihr eigenes, ohne dass sie davon etwas beisteuern müsste. Die Anteile sind Teil eines Gefüges aus Rechten und Pflichten, nicht eine Bewertung von Personen. Wer die Regelung einordnen will, muss beides zusammen betrachten.
Was in diesem Beitrag bewusst nicht steht, ist eine Rechnung für den eigenen Fall. Sobald mehrere Kinder, Halbgeschwister, Schulden oder Vermächtnisse zusammenkommen, wird die Aufteilung zu einer Aufgabe für jemanden, der sie gelernt hat. Dafür ist ein Gelehrter zuständig, nicht ein Blogbeitrag.
Das Vermächtnis und die Drittel-Grenze
Neben den festen Anteilen gibt es die Wasiyyah, das Vermächtnis. Sie ist der Teil, über den man frei verfügen kann, und sie ist begrenzt. Überliefert ist das Gespräch, das Sa'd ibn Abi Waqqas mit dem Propheten führte, als er krank in Mekka lag:
Ich sagte: Gesandter Allahs, soll ich mein ganzes Vermögen vermachen? Er sagte: Nein. Ich sagte: Die Hälfte? Er sagte: Nein. Ich sagte: Ein Drittel? Er sagte: Ja, ein Drittel, und ein Drittel ist viel. Dass du deine Erben wohlhabend zurücklässt, ist besser, als dass du sie bedürftig zurücklässt und sie die Menschen um Almosen bitten müssen.
Sahih al-Bukhari 2742
Dazu kommt eine zweite Regel: Ein Vermächtnis geht nicht an jemanden, der ohnehin erbt. Überliefert ist der Satz, Allah habe jedem Berechtigten sein Recht gegeben, also gebe es kein Vermächtnis zugunsten eines Erben (Sunan Abi Dawud 2870).
Praktisch ist das Drittel der Raum, in dem eine Sadaqah Jariyah Platz hat: ein Brunnen, ein Beitrag zur Moschee, die Ausbildung eines Kindes, etwas, das nach dem Tod weiterwirkt. Wer so etwas vorhat, gehört genau in dieses Drittel und nicht daneben.
Wer nach der klassischen Aufteilung nicht erbt
Hier liegt ein Punkt, der in Deutschland viele Familien überrascht, weil das deutsche Recht es anders sieht. Nach der klassischen Aufteilung, in der die vier sunnitischen Rechtsschulen übereinstimmen, gehören zu den Erben nur bestimmte Verwandte. Einige Menschen, die im Alltag zur Familie gehören, sind nicht darunter:
- Stiefkinder und Stiefeltern erben nicht voneinander.
- Adoptivkinder erben nicht wie leibliche Kinder. Genau dafür ist das Vermächtnis innerhalb des Drittels gedacht.
- Die Kinder einer Tochter gehören nicht zum Kreis der Enkel, die erben; die Kinder eines Sohnes schon.
- Auch beim Großvater wird unterschieden: der Vater des Vaters gehört dazu, der Vater der Mutter nicht.
Für Patchwork-Familien ist das der entscheidende Satz: Wer ein Stief- oder Adoptivkind bedenken will, muss es ausdrücklich über das Vermächtnis tun. Von allein bekommt es nichts.
Die Anteile im einfachen Fall
Die häufigste Konstellation ist auch die eindeutigste: ein Ehepartner, Kinder, vielleicht noch die Eltern. Dafür rechnet der folgende Rechner die Anteile aus. Alles darüber hinaus lässt er bewusst offen, weil es dort auf Angehörige ankommt, die er nicht kennt.
Anteile im einfachen Fall
Trag ein, was nach Bestattung, Schulden und Vermächtnis übrig bleibt; nur dieser Betrag wird verteilt. Der Rechner deckt bewusst nur die klare Grundkonstellation ab.
| Wer | Anteil je Person | Betrag je Person |
|---|---|---|
Diesen Fall rechnet der Rechner nicht. Sobald kein Sohn da ist, hängt die Aufteilung davon ab, wer sonst noch lebt, etwa Geschwister, Enkel oder Großeltern. Solche Fälle gehören zu einem Gelehrten oder in einen vollständigen Rechner.
Diesen Fall rechnet der Rechner nicht. Wenn die Mutter nicht mehr lebt und eine Großmutter erbt, hängt ihr Anteil davon ab, aus welcher Linie sie kommt und wer sonst noch lebt; leben beide Großmütter, teilen sie sich einen Anteil. Diese Frage gehört zu einem Gelehrten.
Gerechnet nach der klassischen Aufteilung, in der die vier sunnitischen Schulen übereinstimmen: Ehefrau ein Achtel, Ehemann ein Viertel, Vater und Mutter je ein Sechstel. Lebt der Vater nicht mehr, tritt der Großvater väterlicherseits an seine Stelle. Lebt die Mutter nicht mehr und erbt eine Großmutter, hört der Rechner auf: Dort kommt es auf die Linie an, und leben beide Großmütter, teilen sie sich einen Anteil. Der Rest geht an die Kinder, wobei ein Sohn zwei Anteile bekommt und eine Tochter einen. Das Ergebnis ersetzt keine Auskunft eines Gelehrten und kein Testament.
Wer eine Konstellation hat, die der Rechner nicht abdeckt, hat zwei Wege, und beide gehören zusammen:
- Ein Rechner für den ersten Eindruck. Das Islamic Inheritance Calculator fragt die überlebenden Angehörigen ab und gibt die Anteile aus. Er ersetzt keinen Gelehrten, und er kennt das deutsche Recht nicht.
- Ein Gelehrter für die Entscheidung. Sobald Halbgeschwister, mehrere Ehen, Schulden oder ein Vermächtnis im Spiel sind, entscheidet nicht ein Formular, sondern jemand, der die Materie gelernt hat.
Fünf verbreitete Irrtümer
| Angenommen wird | Tatsächlich |
|---|---|
| „Mit meinem Pass gilt für mich das Recht meines Heimatlandes." | Seit 2015 entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt. Ohne ausdrückliche Rechtswahl im Testament gilt deutsches Recht. |
| „Ich schreibe die islamische Teilung ins Testament, dann ist es geregelt." | Der Pflichtteil bleibt bestehen. Ein übergangener Angehöriger kann Geld verlangen. |
| „Eine Rechtswahl zugunsten der Türkei bringt die islamische Teilung." | Das türkische Erbrecht ist zivilrechtlich geprägt und teilt zwischen Söhnen und Töchtern gleich. Welches Recht welche Folge hat, gehört anwaltlich geprüft. |
| „Ein handschriftlicher Zettel reicht nicht." | Ein eigenhändiges Testament ist wirksam, wenn es vollständig von Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben ist. Sicherer ist der Notar. |
| „Das Erbe wird automatisch aufgeteilt." | Erben bilden zunächst eine Gemeinschaft und müssen sich einigen. Ohne Regelung ist genau das die häufigste Quelle für jahrelangen Streit. |
Wie man mit Notar und Imam spricht
Ein praktisches Problem liegt oft nicht im Wissen, sondern in der Übersetzung. Die faraid gehören nicht zur juristischen Ausbildung in Deutschland, und der Pflichtteil gehört nicht zur Ausbildung eines Imams. Dazwischen sitzt die Familie und soll vermitteln.
Was der Notar hören muss, damit er versteht, was gewollt ist:
- Ob eine Rechtswahl gewünscht ist, und zugunsten welchen Staates.
- Welche Quoten gewünscht sind, in Bruchteilen ausgedrückt. Der Notar braucht keine religiöse Begründung, er braucht Zahlen.
- Ob ein Vermächtnis vorgesehen ist, an wen und in welcher Höhe.
- Ob zu Lebzeiten übertragen werden soll, etwa durch Schenkung, und wie sich das auf den Pflichtteil auswirkt.
- Wer Testamentsvollstrecker sein soll. Bei verstreuten Familien erspart das später viel.
Was der Imam beantworten kann, damit die Antwort zivilrechtlich brauchbar ist:
- Welche Anteile im konkreten Fall gelten, ausgedrückt in Brüchen, nicht in Beschreibungen.
- Ob eine geplante Schenkung zu Lebzeiten aus religiöser Sicht zulässig ist oder als Umgehung gilt.
- Ob das vorgesehene Vermächtnis innerhalb des Drittels bleibt.
- Was gilt, wenn ein Erbe auf seinen Anteil verzichten möchte.
- Ob offene Verpflichtungen gegenüber Allah bestehen, etwa nicht gezahlte Zakat, eine offene Kaffara oder eine nicht vollzogene Hadsch. Sie werden vor der Teilung beglichen.
Wer beide Gespräche führt und die Ergebnisse mitbringt, hat die Grundlage für ein Testament, das beides berücksichtigt. Wer nur eines führt, bekommt entweder ein Papier ohne religiöse Grundlage oder eine religiöse Auskunft, die kein Gericht umsetzt.
Vor dem Notartermin
Checkliste für den Termin beim Notar
- Vermögensübersicht. Immobilien, Konten, Beteiligungen, Schulden. Auch Vermögen im Ausland, das wird am häufigsten vergessen.
- Familienübersicht. Alle Kinder, auch aus früheren Ehen, Eltern, Geschwister, mit Namen und Geburtsdaten.
- Entscheidung zur Rechtswahl. Deutsches Recht oder das Recht des Heimatstaats, und die Folgen beider Wege besprochen.
- Gewünschte Quoten in Brüchen. Vorher mit einem Gelehrten geklärt, damit im Termin keine Rechnung aufgemacht werden muss.
- Vermächtnis. Betrag oder Anteil, Empfänger, und die Prüfung, dass es innerhalb des Drittels bleibt.
- Bestattungswünsche. Sie gehören nicht ins Testament, weil es oft erst Wochen später geöffnet wird, sondern in ein gesondertes Schreiben, das die Familie sofort findet.
Checkliste aus dem Beitrag „Islamisches Erbrecht und deutsches Testament“ auf blog.commonsplace.de
Häufige Fragen
Gilt für mich deutsches oder das Recht meines Heimatlandes? Ohne Testament das Recht des Staates, in dem der gewöhnliche Aufenthalt lag, also bei einem Leben in Deutschland das deutsche. Eine andere Wahl muss ausdrücklich im Testament stehen.
Kann ich den Pflichtteil ausschließen? Nein, nicht einseitig. Möglich ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht, den der Berechtigte zu Lebzeiten mit unterschreibt.
Reicht ein handschriftliches Testament? Es ist wirksam, wenn es vollständig handschriftlich ist, mit Ort und Datum, und unterschrieben. Bei Rechtswahl und ungewöhnlichen Quoten ist der Notar der sicherere Weg.
Was ist mit Vermögen im Ausland? Für Immobilien im Ausland gelten oft zusätzliche Regeln des dortigen Staates. Das gehört in das Gespräch beim Notar, es ist der häufigste Stolperstein.
Wie viel darf ich für wohltätige Zwecke vermachen? Nach der Überlieferung höchstens ein Drittel des Nachlasses, und nicht an jemanden, der ohnehin erbt.
Darf ich auf meinen Anteil verzichten? Ja. Wer seinen Anteil einem anderen Erben überlässt, etwa um den Familienfrieden zu wahren, tut nichts Unerlaubtes und wird für die Absicht belohnt. Praktisch rät SeekersGuidance dazu, den Anteil zunächst anzunehmen und ihn danach weiterzugeben, statt vorher darauf zu verzichten. In Deutschland hat beides zudem unterschiedliche steuerliche Folgen, das gehört ins Gespräch beim Notar.
Kann ich zu Lebzeiten überschreiben, statt zu vererben? Möglich ist es, aber es hat zwei Haken. Islamisch muss die Übergabe vollständig sein, also mit tatsächlicher Übergabe von Besitz und Verfügung, sonst gilt sie als unwirksam und der Gegenstand fällt zurück in den Nachlass. Im deutschen Recht kann eine Schenkung außerdem einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen (§ 2325 BGB): Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod wird voll berücksichtigt, danach sinkt der berücksichtigte Anteil um ein Zehntel je Jahr, nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist erst mit dem Ende der Ehe. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, gehört vor der Übertragung geklärt.
Wer hilft bei den Anteilen? Für die religiöse Seite ein Gelehrter oder eine Moscheegemeinde, für die Umsetzung ein Notar. Beide zusammen, nicht einer allein.
Quellen
- Erbanteile: Koran, Sure 4, Verse 11, 12 und 176.
- Drittel-Grenze des Vermächtnisses: Sahih al-Bukhari 2742; kein Vermächtnis zugunsten eines Erben: Sunan Abi Dawud 2870.
- Anwendbares Recht: Verordnung (EU) Nr. 650/2012, anwendbar auf Todesfälle ab dem 17. August 2015; Rechtswahl nach Artikel 22.
- Pflichtteil: § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch, Wortlaut bei gesetze-im-internet.de.
- Einordnung: die Antworten von SeekersGuidance zum Erbrecht, darunter der Verzicht auf den eigenen Anteil und der Fall des verschenkten Hauses ohne vollständige Übergabe.
- Kreis der Erben und Ausschlüsse: die klassische Darstellung der faraid, wie sie SeekersGuidance wiedergibt; die genannten Fälle sind unter den vier sunnitischen Schulen unstrittig. Als Werkzeug für den eigenen Fall der Islamic Inheritance Calculator.
- Die Begriffe im Einzelnen stehen unter Faraid und Wasiyyah.
Kareem C.
Kareem C. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.