Bayt al-Mal: das Haus des Vermögens
Die Staatskasse des frühen islamischen Gemeinwesens. Sie zahlte Renten, bevor es das Wort dafür gab.
Bayt al-Mal bezeichnet die öffentliche Kasse des islamischen Gemeinwesens: die Einrichtung, in der Zakat, Abgaben und Kriegsbeute verwaltet und für öffentliche Aufgaben verwendet wurden.
Woher das Wort kommt
Wörtlich heißt es Haus des Vermögens. Gemeint war zunächst ein tatsächlicher Aufbewahrungsort, später die Institution als Ganzes.
Im Alltag
Unter Umar ibn al-Chattab bekam die Einrichtung ihre feste Form. Aus ihr wurden Beamte und Soldaten bezahlt, Wege und Brunnen unterhalten, Bedürftige versorgt und die Schulden Verstorbener beglichen, wenn deren Nachlass nicht reichte.
Historisch bemerkenswert ist die Einführung regelmäßiger Zahlungen an Einzelne, das Diwan. Berichtet wird, dass auch nichtmuslimische Alte und Kranke daraus versorgt wurden, und dass Umar einen betagten Mann von der Kopfsteuer befreite und ihm eine Zahlung aus der Kasse zusprach.
Für heute bleibt daraus vor allem ein Maßstab: Die Versorgung der Schwachen galt als Aufgabe des Gemeinwesens, nicht als Sache privater Wohltätigkeit allein. Wer die Debatte über Sozialstaat und muslimische Verantwortung führt, kann daran anknüpfen.
Nicht zu verwechseln mit
Dem Waqf. Der Waqf ist privat gestiftet und zweckgebunden, das Bayt al-Mal war die öffentliche Kasse.
Häufige Fragen
Gibt es das heute noch? Unter diesem Namen in einigen Ländern als Behörde für Zakat und Stiftungswesen. Als umfassende Staatskasse in der klassischen Form nicht.
Woher kamen die Mittel? Aus Zakat, aus Abgaben auf Land und aus Anteilen an Beute, dazu aus herrenlosem Gut und Erbschaften ohne Erben.
Wurde daraus auch an Nichtmuslime gezahlt? Für bestimmte Fälle ist das überliefert, etwa für bedürftige Alte. Die Zakat selbst hat einen eigenen Empfängerkreis.
Quellen
- Die acht Empfängergruppen der Zakat, die den Kern der Mittelverwendung bilden: Quran, Sure 9, Vers 60.
- Zur Übernahme der Schulden Verstorbener durch das Gemeinwesen, überliefert von Abu Huraira: Sahih al-Bukhari 2298.
Kareem C.
Kareem C. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.
Fachlich geprüft
Die religiösen Angaben sind gegen SeekersGuidance abgeglichen, die Hadithe mit Sammlung und Nummer belegt, und der Eintrag wurde vor der Veröffentlichung von einem Imam gegengelesen. Wo die Rechtsschulen auseinandergehen, steht das im Text.