Faraid: das islamische Erbrecht
Feste Quoten statt freier Verfügung. Der Quran regelt kaum etwas so ausführlich.
Faraid bezeichnet die festgelegten Erbteile im islamischen Recht. Der Nachlass wird nach Quoten verteilt, die im Quran genannt sind, nachdem Bestattungskosten, Schulden und eine etwaige Wasiyyah abgezogen wurden.
Woher das Wort kommt
Faraid ist die Mehrzahl von farida, dem Festgelegten, von derselben Wurzel wie fard, Pflicht. Das Erbrecht heißt also wörtlich: das Festgelegte.
Im Alltag
Der Quran regelt wenige Rechtsfragen so ausführlich wie diese. Genannt werden unter anderem Anteile für Kinder, Eltern, Ehepartner und Geschwister, gestaffelt danach, wer sonst noch da ist. Die klassische Rechtswissenschaft hat daraus ein eigenes Fach entwickelt, mit eigener Rechenlehre.
Der oft diskutierte Punkt ist, dass ein Sohn in bestimmten Konstellationen doppelt so viel erhält wie eine Tochter. Die klassische Begründung dazu lautet, dass der Mann unterhaltspflichtig ist, während das Vermögen der Frau ihr allein gehört und sie niemanden davon versorgen muss. In anderen Konstellationen erben Frauen gleich viel oder mehr.
Für Deutschland gilt: Ohne Rechtswahl und ohne Testament greift deutsches Erbrecht. Die europäische Erbrechtsverordnung erlaubt in bestimmten Fällen eine Rechtswahl, deren Reichweite ist aber begrenzt und der Pflichtteil bleibt bestehen. Wer das islamische Modell abbilden will, braucht dafür fachliche Beratung.
Nicht zu verwechseln mit
Der Wasiyyah. Diese betrifft höchstens ein Drittel und geht an Nichterben. Die Faraid regeln den Rest.
Häufige Fragen
Kann man Erben ausschließen? Nach islamischem Recht nicht durch Testament. Bestimmte Gründe wie Tötung des Erblassers schließen aus, nicht aber der Wille des Erblassers.
Was ist mit einem Pflegekind? Es erbt nicht gesetzlich, kann aber über das freie Drittel bedacht werden. Mehr dazu unter Kafala.
Wer rechnet das aus? In der Praxis ein Gelehrter oder ein Anwalt mit dieser Spezialisierung. Für einfache Fälle gibt es Rechner, für strittige gilt: nicht selbst basteln.
Quellen
- Die Erbquoten: Quran, Sure 4, Verse 11, 12 und 176.
- „Gebt die festgelegten Anteile denen, die Anspruch darauf haben, und was übrig bleibt, dem nächsten männlichen Verwandten": Sahih al-Bukhari 6732.
Kareem C.
Kareem C. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.
Fachlich geprüft
Die religiösen Angaben sind gegen SeekersGuidance abgeglichen, die Hadithe mit Sammlung und Nummer belegt, und der Eintrag wurde vor der Veröffentlichung von einem Imam gegengelesen. Wo die Rechtsschulen auseinandergehen, steht das im Text.