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Mudaraba und Musharaka: Gewinn und Verlust teilen

Zwei Beteiligungsformen: einer gibt Kapital, der andere Arbeit, oder beide geben beides.

Kareem C.
2 Min. Lesezeit

Bei der Mudaraba stellt eine Seite das Kapital und die andere die Arbeit. Der Gewinn wird nach einem vorher vereinbarten Schlüssel geteilt, ein Verlust trifft grundsätzlich den Kapitalgeber, während der Arbeitende seine Mühe verliert. Bei der Musharaka bringen beide Seiten Kapital ein und teilen Gewinn und Verlust.

Woher das Wort kommt

Mudaraba kommt von daraba fi l-ard, im Land umherziehen, also Handel treiben. Musharaka kommt von schirka, Teilhaberschaft, derselben Wurzel wie scharik, der Partner.

Im Alltag

Die Mudaraba ist die ältere Form und war schon vor dem Islam als Handelsform verbreitet. Der Prophet selbst arbeitete vor seiner Berufung in einem solchen Verhältnis mit dem Kapital von Chadidscha.

Der entscheidende Unterschied zum Kredit liegt in der Risikoverteilung. Ein Kreditgeber bekommt sein Geld samt Zins zurück, egal wie das Geschäft läuft. Ein Kapitalgeber bei der Mudaraba kann alles verlieren. Genau diese geteilte Unsicherheit ist der Grund, warum das kein Riba ist.

Wichtig ist die Form der Vereinbarung: Der Gewinn wird als Anteil vereinbart, etwa sechzig zu vierzig, nicht als fester Betrag. Ein zugesagter fester Ertrag würde die Konstruktion wieder zum verzinsten Darlehen machen.

Für Gemeinden und kleine Unternehmen in Deutschland ist das ein gangbarer Weg, wenn Bankfinanzierung ausscheidet: Mehrere Beteiligte legen Kapital zusammen, jemand führt das Geschäft, und der Ertrag wird geteilt.

Nicht zu verwechseln mit

Der Murabaha. Dort steht der Aufschlag von Anfang an fest, hier hängt das Ergebnis am Geschäft.

Häufige Fragen

Wer trägt den Verlust? Bei der Mudaraba der Kapitalgeber, sofern der Arbeitende nicht fahrlässig gehandelt oder gegen die Absprache verstoßen hat. Bei der Musharaka beide im Verhältnis ihrer Einlagen.

Darf man einen festen Gewinn zusagen? Nein. Damit wäre es kein Beteiligungsverhältnis mehr.

Braucht es einen schriftlichen Vertrag? Rechtlich ist er nicht zwingend, praktisch unerlässlich. Der Quran empfiehlt ausdrücklich, Geschäfte auf Zeit schriftlich festzuhalten.

Quellen

  • Die Empfehlung, Geschäfte auf Zeit schriftlich festzuhalten: Quran, Sure 2, Vers 282.
  • Die Unterscheidung von Handel und Zins: Quran, Sure 2, Vers 275.

Verwandte Begriffe: Murabaha, Riba, Sukuk.

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KC

Kareem C.

Kareem C. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.

Fachlich geprüft

Die religiösen Angaben sind gegen SeekersGuidance abgeglichen, die Hadithe mit Sammlung und Nummer belegt, und der Eintrag wurde vor der Veröffentlichung von einem Imam gegengelesen. Wo die Rechtsschulen auseinandergehen, steht das im Text.

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