Arbun: die Anzahlung
Eine Anzahlung, die bei Rücktritt verfällt. Ob das zulässig ist, beurteilen die Rechtsschulen verschieden.
Arbun bezeichnet eine Anzahlung, die auf den Kaufpreis angerechnet wird, wenn das Geschäft zustande kommt, und die verfällt, wenn der Käufer zurücktritt. Ob dieser Verfall zulässig ist, wird von den Rechtsschulen unterschiedlich beurteilt.
Woher das Wort kommt
Arbun ist ein altes semitisches Wort, das über das Griechische auch ins Lateinische gelangt ist. Im Deutschen findet sich die verwandte Form im Handelsbegriff Arrha.
Im Alltag
Der Streitpunkt ist der Verfall. Wer eine Anzahlung leistet und zurücktritt, verliert Geld, ohne dafür etwas erhalten zu haben. Ein Teil der Gelehrten sieht darin ein unentgeltliches Nehmen fremden Vermögens und lehnt es ab. Die hanbalitische Schule und mehrere zeitgenössische Gremien halten es dagegen für zulässig, weil der Verkäufer die Sache in der Zwischenzeit gebunden hat und dafür einen Ausgleich verdient.
Praktisch heißt das für Deutschland: Eine Anzahlung, die bei Nichtabnahme einbehalten wird, ist im Handel üblich und wird von den Gremien, die dem Modell folgen, akzeptiert. Wer der strengeren Auffassung folgt, vereinbart stattdessen eine Anzahlung, die im Fall des Rücktritts zurückgezahlt wird.
Unstrittig ist die Anzahlung als bloße Teilzahlung ohne Verfallklausel. Sie ist ein gewöhnlicher Teil des Kaufpreises.
Nicht zu verwechseln mit
Der Vorauszahlung beim Salam. Dort wird der volle Preis gezahlt und die Lieferung ist verbindlich, hier bleibt der Abschluss offen.
Häufige Fragen
Darf der Verkäufer die Anzahlung behalten? Nach der Auffassung, die das Modell zulässt, ja, wenn es vereinbart war. Nach der strengeren Auffassung nicht.
Wie hoch darf sie sein? Eine feste Grenze gibt es nicht. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zum Geschäft stehen.
Was gilt bei einer Reisebuchung? Dieselbe Frage. Wer der strengeren Auffassung folgt, achtet auf Stornobedingungen, die den tatsächlichen Aufwand abbilden.
Quellen
- Das Verbot, fremdes Vermögen ohne Rechtsgrund zu nehmen: Quran, Sure 4, Vers 29.
- Zum Rücktrittsrecht im Kaufvertrag allgemein: Sahih al-Bukhari 2079.
Kareem C.
Kareem C. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.
Fachlich geprüft
Die religiösen Angaben sind gegen SeekersGuidance abgeglichen, die Hadithe mit Sammlung und Nummer belegt, und der Eintrag wurde vor der Veröffentlichung von einem Imam gegengelesen. Wo die Rechtsschulen auseinandergehen, steht das im Text.