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Darura: die Notlage

Not hebt Verbote auf — aber nur so weit, wie die Not reicht.

Kareem C.
2 Min. Lesezeit

Darura bezeichnet die Notlage: eine Lage, in der Leben oder Gesundheit auf dem Spiel stehen. In ihr wird zulässig, was sonst untersagt ist, aber nur in dem Maß, in dem die Not es verlangt.

Woher das Wort kommt

Darura kommt von darra, schaden. Das Wort bezeichnet also die Lage, in der ein Schaden droht, nicht das bloße Unbequeme.

Im Alltag

Der Quran regelt es an mehreren Stellen gleichlautend: Wer gezwungen ist, ohne zu begehren und ohne das Maß zu überschreiten, für den ist es keine Sünde. Der Halbsatz am Ende ist die eigentliche Regel: die Ausnahme gilt nicht unbegrenzt.

Daraus haben die Gelehrten zwei Grundsätze geformt, die bis heute jede Antwort in diesem Bereich prägen: Not macht Untersagtes zulässig, und was aus Not zulässig wird, wird nach dem Maß der Not bemessen.

Praktisch heißt das:

  • Medizin. Ein Medikament ohne zulässige Alternative darf genommen werden. Gibt es eine Alternative, gilt die Notlage nicht.
  • Ernährung. Wer sonst verhungern würde, darf Untersagtes essen: so viel, wie das Überleben verlangt.
  • Fasten. Wem das Fasten ernsthaft schadet, bricht es und holt es nach.
  • Geld. Eine finanzielle Zwangslage kann eine Ausnahme begründen; ein günstigeres Angebot oder ein Wunsch nach mehr Bequemlichkeit tun es nicht.

Die Grenze wird im Alltag am häufigsten überschritten, indem aus Not ein Bedürfnis wird. Die Gelehrten unterscheiden beides: darura ist die Not, hadscha das Bedürfnis. Ein Bedürfnis kann eine Erleichterung tragen, hebt aber kein klares Verbot auf.

Überliefert ist außerdem, dass der Gemeinschaft Irrtum, Vergessen und das unter Zwang Getane nachgesehen wird.

Nicht zu verwechseln mit

Der Rukhsa. Diese ist eine vorgesehene Erleichterung: die Notlage dagegen ist die Ausnahmelage.

Häufige Fragen

Wer entscheidet, ob eine Notlage vorliegt? Bei gesundheitlichen Fragen ärztlicher Rat, bei rechtlichen ein Gelehrter, der den Fall kennt.

Gilt Geldnot als Darura? Nur in engen Grenzen. Die Gelehrten prüfen genau, ob es Alternativen gibt.

Wie lange gilt die Ausnahme? Solange die Not besteht, und nicht länger.

Quellen

  • „Wer gezwungen ist, ohne zu begehren und ohne das Maß zu überschreiten": Quran, Sure 2, Vers 173, und Sure 6, Vers 119.
  • Irrtum, Vergessen und Zwang werden nachgesehen, überliefert von Ibn Abbas: Sunan Ibn Madscha 2043, dort als sahih eingestuft.
  • Zur Vertiefung: Jurisprudence, Yaqeen Institute.

Verwandte Begriffe: Rukhsa und Azima, Maslaha, Fatwa.

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Kareem C.

Kareem C. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.

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