Ijara: Miete und Leasing
Der Vertrag über die Nutzung einer Sache oder über eine Dienstleistung. Der Eigentümer bleibt Eigentümer.
Die Ijara ist der Vertrag über die Nutzung einer Sache gegen Entgelt, also die Miete, und ebenso der Vertrag über eine Dienstleistung. Verkauft wird dabei nicht die Sache, sondern ihr Gebrauch für eine bestimmte Zeit.
Woher das Wort kommt
Ijara kommt von adschr, Lohn. Dasselbe Wort steht im religiösen Zusammenhang für den Lohn bei Allah. Der Mietvertrag und der Arbeitsvertrag tragen im klassischen Recht deshalb denselben Namen.
Im Alltag
Erforderlich ist, dass Gegenstand, Dauer und Entgelt bestimmt sind, sonst greift der Einwand des Gharar. Eine Wohnung „für eine Weile zu einem angemessenen Preis" zu mieten, wäre danach kein tragfähiger Vertrag.
Beim Arbeitsvertrag kommt eine bekannte Mahnung hinzu: Gebt dem Arbeiter seinen Lohn, bevor sein Schweiß trocknet. Und unter denen, gegen die Allah am Jüngsten Tag auftritt, wird derjenige genannt, der einen Arbeiter beschäftigt, dessen Leistung erhält und ihm den Lohn nicht gibt.
In der islamischen Finanzwirtschaft ist die Ijara die Grundlage für Leasingmodelle: Die Bank kauft das Objekt, vermietet es, und am Ende geht es durch Kauf oder Schenkung auf den Nutzer über. Der Unterschied zum Kredit liegt darin, dass die Bank Eigentümerin bleibt und damit das Eigentümerrisiko trägt.
Nicht zu verwechseln mit
Der Murabaha. Dort wechselt das Eigentum sofort, bei der Ijara erst am Ende oder gar nicht.
Häufige Fragen
Wer zahlt Reparaturen? Grundsätzlich der Eigentümer, weil er die Sache in nutzbarem Zustand schuldet. Kleine Instandhaltung kann dem Mieter übertragen werden.
Ist Leasing erlaubt? In der Form der Ijara ja. Kritisch wird es, wenn die Bank wirtschaftlich nur Geld gibt und alle Risiken auf den Nutzer abwälzt.
Darf die Miete steigen? Eine Anpassung muss vereinbart und bestimmbar sein. Eine völlig offene Erhöhung wäre Gharar.
Quellen
- Gegen den, der einen Arbeiter beschäftigt und ihm den Lohn vorenthält, überliefert von Abu Huraira: Sahih al-Bukhari 2227.
- Zur Bestimmtheit von Verträgen: Sahih Muslim 1513.
Kareem C.
Kareem C. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.
Fachlich geprüft
Die religiösen Angaben sind gegen SeekersGuidance abgeglichen, die Hadithe mit Sammlung und Nummer belegt, und der Eintrag wurde vor der Veröffentlichung von einem Imam gegengelesen. Wo die Rechtsschulen auseinandergehen, steht das im Text.