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Ijara: Miete und Leasing

Der Vertrag über die Nutzung einer Sache oder über eine Dienstleistung. Der Eigentümer bleibt Eigentümer.

Kareem C.
2 Min. Lesezeit

Die Ijara ist der Vertrag über die Nutzung einer Sache gegen Entgelt, also die Miete, und ebenso der Vertrag über eine Dienstleistung. Verkauft wird dabei nicht die Sache, sondern ihr Gebrauch für eine bestimmte Zeit.

Woher das Wort kommt

Ijara kommt von adschr, Lohn. Dasselbe Wort steht im religiösen Zusammenhang für den Lohn bei Allah. Der Mietvertrag und der Arbeitsvertrag tragen im klassischen Recht deshalb denselben Namen.

Im Alltag

Erforderlich ist, dass Gegenstand, Dauer und Entgelt bestimmt sind, sonst greift der Einwand des Gharar. Eine Wohnung „für eine Weile zu einem angemessenen Preis" zu mieten, wäre danach kein tragfähiger Vertrag.

Beim Arbeitsvertrag kommt eine bekannte Mahnung hinzu: Gebt dem Arbeiter seinen Lohn, bevor sein Schweiß trocknet. Und unter denen, gegen die Allah am Jüngsten Tag auftritt, wird derjenige genannt, der einen Arbeiter beschäftigt, dessen Leistung erhält und ihm den Lohn nicht gibt.

In der islamischen Finanzwirtschaft ist die Ijara die Grundlage für Leasingmodelle: Die Bank kauft das Objekt, vermietet es, und am Ende geht es durch Kauf oder Schenkung auf den Nutzer über. Der Unterschied zum Kredit liegt darin, dass die Bank Eigentümerin bleibt und damit das Eigentümerrisiko trägt.

Nicht zu verwechseln mit

Der Murabaha. Dort wechselt das Eigentum sofort, bei der Ijara erst am Ende oder gar nicht.

Häufige Fragen

Wer zahlt Reparaturen? Grundsätzlich der Eigentümer, weil er die Sache in nutzbarem Zustand schuldet. Kleine Instandhaltung kann dem Mieter übertragen werden.

Ist Leasing erlaubt? In der Form der Ijara ja. Kritisch wird es, wenn die Bank wirtschaftlich nur Geld gibt und alle Risiken auf den Nutzer abwälzt.

Darf die Miete steigen? Eine Anpassung muss vereinbart und bestimmbar sein. Eine völlig offene Erhöhung wäre Gharar.

Quellen

Verwandte Begriffe: Murabaha, Gharar, Sukuk.

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KC

Kareem C.

Kareem C. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.

Fachlich geprüft

Die religiösen Angaben sind gegen SeekersGuidance abgeglichen, die Hadithe mit Sammlung und Nummer belegt, und der Eintrag wurde vor der Veröffentlichung von einem Imam gegengelesen. Wo die Rechtsschulen auseinandergehen, steht das im Text.

Weitere Begriffe

Ganzes Glossar →
Mahr
Eine Gabe des Mannes an die Frau, die allein ihr gehört. Kein Kaufpreis und kein Geschenk an die Familie.
Nikah
Ein Vertrag mit Angebot, Annahme und Zeugen. Keine Weihe und kein Sakrament.
Shafa’a
Fürsprache am Jüngsten Tag, aber nur mit Erlaubnis. Niemand kann sie erzwingen.

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