Mutawalli: der Stiftungsverwalter
Wer eine Stiftung verwaltet. Er besitzt sie nicht — er hält sie.
Der Mutawalli ist der Verwalter eines Waqf. Er besitzt das Stiftungsvermögen nicht, sondern hält es und sorgt dafür, dass es den Zweck erfüllt, den der Stifter festgelegt hat. Ein anderes gebräuchliches Wort ist Nazir, der Aufseher.
Woher das Wort kommt
Mutawalli kommt von der Wurzel w-l-y, die Nähe und Zuständigkeit bedeutet — dieselbe wie in Wali und Wakala. Wörtlich: derjenige, der eine Sache übernimmt.
Im Alltag
Seine Pflichten sind im klassischen Recht genau beschrieben: das Vermögen erhalten, Erträge erwirtschaften, sie nach der Stiftungsurkunde verteilen, Rechnung legen. Er darf für seine Arbeit eine angemessene Vergütung erhalten, wenn der Stifter das vorgesehen hat oder ein Richter sie festsetzt.
Der Kern seines Amtes ist die Amanah: Was er verwaltet, ist ihm anvertraut. Deshalb gelten für ihn dieselben Maßstäbe wie für jeden, der mit fremdem Geld umgeht — und deshalb ist die Rechnungslegung nicht Formsache, sondern Teil des Amtes.
Bestimmt wird er zuerst durch den Stifter selbst in der Urkunde. Fehlt eine Regelung oder fällt der Verwalter aus, entscheidet nach klassischem Recht der Richter. Wer seine Pflichten verletzt, kann abgesetzt werden.
In Deutschland gibt es dieses Amt als solches nicht. Seine Aufgabe erfüllen je nach Rechtsform der Stiftungsvorstand einer rechtsfähigen Stiftung oder der Vereinsvorstand einer Moscheegemeinde. Die Pflichten ähneln sich stark: Vermögen erhalten, zweckgebunden verwenden, Rechenschaft ablegen.
Nicht zu verwechseln mit
Dem Stifter. Der Stifter legt den Zweck fest und gibt das Vermögen ab; der Verwalter führt aus.
Häufige Fragen
Darf der Stifter selbst verwalten? Ja, das ist verbreitet und im klassischen Recht zulässig.
Darf er bezahlt werden? Ja, in angemessener Höhe, wenn es vorgesehen oder festgesetzt ist.
Was, wenn er das Vermögen schädigt? Er haftet und kann abgesetzt werden; siehe Istibdal für den Sonderfall des Tauschs.
Quellen
- Die Stiftung Umars mit der Auflage, das Vermögen nicht zu veräußern: Sahih al-Bukhari 2737.
- „Allah befiehlt euch, das Anvertraute seinen Berechtigten zu übergeben": Quran, Sure 4, Vers 58.
- Zur Vertiefung: Financing Kindness as a Society, Yaqeen Institute.
Verwandte Begriffe: Waqf, Amanah, Moscheeverein.
Kareem C.
Kareem C. schreibt für die Redaktion des CommonsBlog. Die Beiträge entstehen aus Quellenarbeit, jeder Artikel führt seine Belege am Ende auf.
Fachlich geprüft
Die religiösen Angaben sind gegen SeekersGuidance und das Yaqeen Institute abgeglichen, die Hadithe mit Sammlung und Nummer belegt, und der Eintrag wurde vor der Veröffentlichung von einem Imam gegengelesen. Wo die Rechtsschulen oder die Richtungen auseinandergehen, steht das im Text.